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Allgemeine Geschäftsbedingungen


der Firma TR Dienstleistungen


§ 1. Art und Umfang der Leistungen

Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und dem Auftragnehmer (E&R Dienstleistungen) sind verbindlich, wenn der Auftraggeber ein Angebot/einen Service Auftrag unterzeichnet, der diese Bedingungen enthält. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung vor Beginn der Arbeiten erhalten hat.

Die Leistungen werden wie im Angebot/Auftrag vereinbart Ausgeführt. Auftragsänderungen bzw. Erweiterungen haben nur Gültigkeit, wenn sie nach Art und Umfang schriftlich, im Ausnahmefall mündlich, von den hierzu autorisierten Personen festgelegt werden.

§ 2. Stornierung

Bei einer Stornierung der gebuchten Dienstleistung ist diese kostenlos bis 24 Stunden vor dem vereinbarten Arbeitsbeginn möglich, sofern keine kostenbehafteten Vorbereitungen durch den Auftragnehmer (TR-Dienstleistungen) getroffen wurden. Erfolgt durch den Auftraggeber eine kurzfristigere Stornierung, werden 50% der zu erwartenden bzw. angebotenen Dienstleistungen berechnet und diese dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

§ 3. Vertragsdauer und Vergütung

Der Vertrag kann jederzeit ordentlich gekündigt werden. Es wird diesbezüglich eine Frist von 4 Wochen zum Monatsende vereinbart.

Eine Kündigung vor Beginn des Servicevertrags ist nicht vorgesehen. Sie ist nur möglich, wenn der Auftragnehmer (E&R Dienstleistungen) seinen vertraglich vereinbarten Verpflichtungen nicht nachkommen wird. Kündigt der Auftraggeber entgegen diesem Vertragspunkt 3 vor Beginn des Vertrages, ist der Auftragnehmer (TR-Dienstleistungen) für seinen Arbeitsausfall angemessen zu entschädigen. Hierfür wird eine Pauschale 400,00 (vierhundert) EUR vereinbart.

Wir behalten uns vor, die Rechnungserstellung dem Auftraggeber auf den elektronischen Wege in Form von PDF- A Dokument gemäß Umsatzsteuergesetz (UStG); § 14 Abs. 3 per E-Mail zu übermitteln.

Sämtliche Zahlungen, bei Verträgen mit einer längeren Laufzeit, sind 3 Tage nach Rechnungstellung ohne jeden Abzug fällig auf das angegebene Bankkonto im Service Vertrag des Auftragnehmers zu überweisen. Bei einmaligen Aufträgen gilt ein Zahlungsziel von 7 Tagen nach Rechnungsstellung.
Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht dem Auftragnehmer (TR-Dienstleistungen) ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 3% - über dem jeweils gültigen Diskontsatz zu berechnen. Ein Verzug von mehr als 4 Wochen berechtigt den Auftragnehmer zur fristlosen Kündigung, wobei Schadenersatzansprüche gesondert geltend gemacht werden können.

Auftraggeber, die im Namen von dritten, z.B. Eigentümergemeinschaften, handeln, haften persönlich für die Zahlungsverpflichtungen aus den erteilten Aufträgen, wenn bei Vertragsabschluss dieser Dritte dem Auftragnehmer nicht vollzählig und mit vollständiger Wohnanschrift durch Aufnahme in einer Anlage zum Vertrag bekannt gegeben werden und auf das Vertretungsverhältnis nicht schriftlich im Vertrag hingewiesen wird.

Bei Kunden die mit zwei maligen nicht fristgerechten Zahlungseingang auf das Bankkonto des Auftragnehmers angewiesen haben, behalten wir uns als Auftragnehmer (TR-Dienstleistungen) vor, nur noch bei den Kunden gegen Vorkasse unsere Dienstleistung zu erbringen.

Pauschale Kilometerkosten für An- und Abfahrt sind in unserer Preisliste für Auftraggeber festgelegt.

Materialkosten für den Hausmeisterservice wie z.B. Glühbirnen, Rauchmelder etc. hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass diese vor Ort sind, bzw. falls nicht vorhanden, der Auftraggeber die Materialkosten vorab auf das Bankkonto des Auftragnehmers (TR-Dienstleistungen) zu überweisen, und der Auftragnehmer die Materialkosten beschaffen kann, um die Arbeiten ausführen zu können. Der Auftragnehmer geht nicht in Vorleistung der Materialkosten.

Verbrauchsmaterial bei Reinigungsservice (Unterhaltsreinigung) hat der Auftraggeber zu besorgen, falls nicht, kann Verbrauchsmaterial durch den Auftragnehmer (TR-Dienstleistungen) bezogen werden, diese werden gesondert den Auftraggeber vorab in Rechnung gestellt.

Sämtliche Preise sind Nettopreise für Stundenlöhne und Monatspauschalen, diese verstehen sich exkl.. der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer in Höhe von 19%

§ 4. Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat die Mitarbeiter des Auftragnehmers (TR-Dienstleistungen) in sämtliche vorhandenen technischen Einrichtungen des zu betreuenden Objekt/Objekte einzuweisen und auf mögliche Gefahrenquellen ausdrücklich hinzuweisen und sämtliche erforderlichen Schlüssel, welche zur Ausführung der vereinbarten Tätigkeit nötig sind, zu übergeben.

Der Auftraggeber ist verpflichtet für die jeweilige gebuchte Dienstleistung, dem Auftragnehmer (TR-Dienstleistungen) ohne Berechnung kaltes, warmes Wasser und Strom für den Betrieb von Maschinen in dem für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen.

§ 5. Haftung

Für Schäden die nachweislich von uns als Auftragnehmer (TR-Dienstleistungen) im Auftrag der vereinbarten Dienstleistung zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer (TR-Dienstleistungen) im Rahmen der von Ihm abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung. Entstandene Schäden sind dem Auftragnehmer (TR-Dienstleistungen) innerhalb binnen 24 Stunden nach Leistungserbringung anzuzeigen, spätere Reklamationen können nicht anerkannt werden.

Der Auftragnehmer E&R Dienstleistungen lehnt jedoch jede Haftung für Sach - und Personenschäden ab, die entstehen…:
• durch Beeinflussung durch höhere Gewalt
• auf von Motorfahrzeugen während der Räumung zugeparkten oder sonst wie versperrten bzw. zugestellten Flächen
• auf öffentlichen Fußwegen, außerhalb der vereinbarten Reinigungsfläche
• auf Flächen , die durch dritte Personen gesäubert, insbesondere von Streumaterial gereinigt wurden bzw. bei sonstigen, wenn auch zufälligen Veränderungen auf Flächen, die durch dritte Personen oder Gegenstände ordnungswidrig verunreinigt wurden
• durch unvorhersehbare Eisbildungen, verursacht z.B. durch defekte Dachrinnen oder vom Dach stürzenden Schnee bzw. Schmelzwasser

Hinweis:

Bei harten, unvorhersehbaren Witterungen, Verkehrsbehinderungen, kann sich die vereinbarte Vertragsdienstleistung für Winterdienst, Gebäudereinigung, Treppenhausreinigung, Seniorenbetreuung und alle andere angebotenen Dienstleistungen durch unser Unternehmen zeitlich verzögern oder evtl. nicht durchgeführt werden.
Hier besteht eine Eigensicherung der Firma TR-Dienstleistungen und seinen Mitarbeiter. Eine Haftung oder Schadensansprüche in solchen Fällen, kann vom Auftraggeber gegenüber der Firma TR-Dienstleistungen nicht erhoben werden.

§ 6. Nachbesserungen des Auftragnehmers

Bei berechtigten Beanstandungen des Auftraggebers muss der Auftraggeber innerhalb von 24 Stunden nach Leistungserbringung den Auftragnehmer davon in Kenntnis setzen und ihm die Möglichkeit zur Nachbesserung in angemessener Frist gewähren.

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§ 7.Abwerbung

 

Jegliche Abwerbung oder zusätzliche stundenweise Beschäftigung von Personal der TR-Dienstleistungen ist unzulässig und verstößt gegen die gegenseitige vertragliche Treuepflicht.

Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden und verpflichtet sich, während sowie

mindestens 6 Monate nach Beendigung der Tätigkeit/Dienstleistungen keinen Mitarbeiter TR-Dienstleistungen abzuwerben oder anderweitig zu beschäftigen, weder direkt noch indirekt über Dritte. Die E&R Dienstleistungen sind daher berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 12 Monatsgehältern des jeweiligen Mitarbeiters zu erheben.

§ 8. Mängel und Schäden

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Werden uns im Rahmen der Leistung ,,Hausmeisterservice’’ am betreuten Objekt Mängel oder andere Schäden bekannt, meldet der ausführende Mitarbeiter des 3 Auftragnehmers diese unverzüglich dem Auftraggeber. Der Mitarbeiter macht Vorschläge zur Lösung des Problems, führt aber keine Leistungen oder Beauftragung von Drittunternehmen ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers durch. Die Dienstleistungen des Auftragnehmers gelten bei wiederkehrenden Leistungen als auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich begründete Einwände erhebt. Dabei müssen detaillierte Angaben über den Mangel getätigt werden. Der Leistungserbringer verpflichtet sich dazu bei der nächsten Leistungserbringung diese Mängel abzustellen. Reklamationen sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach Durchführung der Leistung mündlich oder formlos schriftlich mitzuteilen. Dies garantiert eine zeitnahe objektive Feststellung der Beanstandung. Der Auftragnehmer ist bei einer berechtigten Beanstandung zu Mangelbeseitigung verpflichtet. Eine Rechnungskürzung seitens des Auftraggebers ist nur zulässig, wenn der anerkannte Mangel nicht rechtzeitig und zur Zufriedenheit des Auftraggebers beseitigt wurde.

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§ 9. Schweigepflicht und Datenschutz

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Die Firma TR-Dienstleistungen und deren Mitarbeiter verpflichten sich, über alle persönlichen Informationen und Verhältnisse absolutes Stillschweigen zu bewahren und die Diskretion zu wahren.

Für die Beauftragung der Dienstleistungen müssen persönliche Daten erhoben und gespeichert werden, soweit es für die Erbringung der Dienstleistung oder Erfüllung des Vertrages notwendig ist.

 Sollte es erforderlich sein, dass Ihre Daten an Unternehmen wie zum Bespiel Subunternehmer, Erfüllungsgehilfen oder Dienstleister weitergegeben werden müssen, die zur Erbringung der Dienstleistung von der Firma E&R Dienstleistungen beauftragt werden, sichern wir die vertrauliche Behandlung der erhobenen Daten zu und verpflichten etwaige Dritte zur Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen.

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§ 10. Gerichtsstand

Erfüllungsort der Firma TR-Dienstleistungen gilt der Gerichtsstand Kronach als vereinbart.

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Unsere AGB`S für den Winterdienst

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Firma TR-Dienstleistungen     

 

§ 1.Vertragsumfang und Gültigkeit

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Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Aufträge zur Durchführung von Verkehrsflächenreinigungs- und Schneeräumungsarbeiten, die vom Auftragnehmer im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber durchgeführt werden. Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung durch den Auftragnehmer und gelten nur für den einzelnen Geschäftsfall. Die übrigen Mitarbeiter des Auftragnehmers sind nicht bevollmächtigt, Änderungen oder Nebenabreden zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu vereinbaren. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausgeschlossen.

 

§ 2.Leistungsdauer

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Eine Schneeräumungssaison erstreckt sich – sofern mit dem Auftraggeber schriftlich nichts Abweichendes vereinbart wurde – über 5 Monate, und zwar vom 1. November eines Jahres bis zum 31. März  des Folgejahres. Die Verpflichtungen des Auftragnehmers aus der mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Vereinbarung treten 7 Tage nach Abschluss des Vertrages und nach Zahlungseingang in Kraft. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Reinigungsvertrag gilt für höchstens 6 Monate. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate (ab Erteilungsdatum).

 

§ 3.Leistungsumfang

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Der konkrete Leistungsumfang wird zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber in einer gesonderten Vereinbarung festgelegt. Die Räumung und Bestreuung der vereinbarten Flächen erfolgt nach Maßgabe der nachfolgenden Bedingungen sowie der anwendbaren gesetzlichen Vorschriften (§ 93 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960, Winterdienstverordnung 2003, MA 70 II 1995/62 idF 14.10.1965). Der Auftraggeber ist verpflichtet, während der in diesen Geschäftsbedingungen festgeschriebenen organisatorisch bedingten Reaktionszeit des Auftragnehmers selbst für die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften Sorge zu tragen.

Sofern mit dem Auftraggeber keine anders lautende Vereinbarung getroffen wird, erfolgt die Räumung und Streuung im folgenden Ausmaß:

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-  Gehsteige 2/3 ihrer Gesamtbreite, mindestens jedoch 1,5 m breit, sofern dies baulich möglich ist;

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  • in Fußgängerzonen 1 m breit an der Häuserfront;

  • Zufahrten zu Stellplätzen bzw. Garagen (Privatstraßen) 2,5 m breit;

  • Haus-, Müllzugänge 1 m breit

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Bei zugeparkten Flächen Bedarf der Umfang der durchzuführenden Räumung und Streuung sowie die Übernahme der Haftung einer gesonderten Vereinbarung.

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Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer den Zutritt zu den zu reinigenden Flächen zu ermöglichen. Der Auftragnehmer ist ohne Verlust seines Anspruches auf Entgelt von der Leistungserbringung befreit, solange ihm nicht der notwendige Zutritt ermöglicht wird. Überlässt der Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Sicherstellung des Zugangs einen Schlüssel, so ist dieser vom Auftragnehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zurückzustellen. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber bei Verlust des überlassenen Schlüssels nur für den Wiederbeschaffungswert. Die Räumung des Schnees erfolgt grundsätzlich nach Ermessen des Auftragnehmers. Eine Verpflichtung zur händische Nachbehandlung erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung mit dem Auftragnehmer gegen zusätzliches Entgelt. Die maschinell gereinigten Flächen werden bei Bedarf entsprechend den gesetzlichen Vorschriften bestreut. Ein Anspruch des Auftraggebers auf „Schwarzräumung“, also Räumung bis auf den Asphalt, besteht nicht.

Der Umfang der Räumung und Streuung orientiert sich an der Wettersituation. Bei Schneehöhen bis zu 10 cm ist mit einer Bestreuung im Zeitraum von 5 Stunden nach Beginn des Niederschlags zu rechnen. Bei anhaltenden Schneefällen erfolgt eine Räumung im Intervall von 24 Stunden. Streusplitt ist bis zu 10 Tage nach dem Aufbringen wirksam und darf dementsprechend in diesem Zeitraum bei sonstigem Haftungsausschluss nicht entfernt werden. Die Wahl des Streumaterials bleibt dem Auftragnehmer überlassen.

In Fällen von vom Parteienwillen unabhängigen Umständen (Fälle höherer Gewalt, z.B Zusammenbruch des Individualverkehrs, extreme Schneemengen, Schneeverwehungen, andauernder gefrierender Regen) kann der Auftragnehmer eine regelmäßige Räumung und Streuung nicht gewährleisten. Bei Eintreten einer solchen Extremsituation kann es daher zu nicht im Einflussbereich des Auftragnehmers liegenden Verzögerungen und Unterbrechungen der Dienstleistungen kommen. Solche Verzögerungen oder Unterbrechungen der Leistungen des Auftragnehmers berechtigen den Auftraggeber nicht zu einer Reduktion des Entgeltes. Der Auftraggeber ist bei Vorliegen eines Falles von höherer Gewalt bei sonstiger eigener Haftung selbst verpflichtet, die gesetzlich erforderlichen Räumungs- und Streuungsmaßnahmen zu setzen. Der Auftragnehmer wird die vereinbarten Räumungs- und Streuungsarbeiten jedenfalls spätestens 8 Stunden nach Wegfall der höheren Gewalt, erforderlichenfalls in eingeschränktem Ausmaß, durchführen.

Die vereinbarungsgemäß zu reinigenden Flächen werden nur nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Schneeablagefläche geräumt. Ein allfällig erforderlicher Abtransport von Schnee sowie das Auftürmen des Schnees über 80 cm Höhe erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung mit dem Auftragnehmer gegen zusätzliches Entgelt. Eine Ablagerung von Schnee auf Grünflächen erfolgt auf Risiko des Auftraggebers. Etwaige Ersatzansprüche wegen daraus resultierenden Beschädigungen oder erforderliche Reinigungen sind ausgeschlossen.

Die Behandlung von Schnee und Glatteis, welche nicht unmittelbar auf natürlichen Niederschlag zurückzuführen sind (z.B. durch defekte Dachrinnen, Schmelzwasser oder vom Dach fallender Schnee), erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung mit dem Auftragnehmer gegen zusätzliches Entgelt. Der Auftraggeber haftet für etwaige Schäden aus einem der aufgezählten Ereignisse bis zum mit dem Auftragnehmer vereinbarten Räumungszeitpunkt unmittelbar selbst. Ebenso obliegt es dem Auftraggeber, Passanten vor der Gefahr von Dachlawinen zu warnen und eine entsprechende Abhilfe am Dach selbst vorzunehmen.

 

Eine Entfernung von Streumittel auf nicht öffentlichen Flächen erfolgt nur bei gesonderter Beauftragung durch den Auftraggeber. Dem Auftragnehmer steht für die Durchführung dieser Leistung ein gesondert zu vereinbarendes Entgelt zu.

 

§ 4.Haftung

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Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für Schäden, welche auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung seiner Mitarbeiter zurückzuführen sind. Das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit muss der Auftraggeber beweisen.

 Der Auftragnehmer verpflichtet sich weiter, den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die aus einer nachweislich grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung der Mitarbeiter des Auftragnehmers resultieren, Schad- und klaglos zu halten.

Voraussetzung dafür ist, dass der Auftraggeber den Auftragnehmer von solchen Ansprüchen unverzüglich schriftlich benachrichtigt hat und dem Auftragnehmer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber bei einem Schadensfall bei der umfassenden Aufklärung des Sachverhaltes unentgeltlich zu unterstützen.

 Der Auftragnehmer ist für solche Schäden nicht haftbar, die auf das Verhalten bzw. eine Unterlassung des Auftraggebers selbst, eines Dritten, auf Zufall oder höhere Gewalt zurückzuführen sind.

Weiter haftet der Auftragnehmer nicht für Ereignisse, die sich auf bereits geräumten, aber nachträglich durch Dritte (z.B. einparkende Fahrzeuge, Straßenschneeräumgeräte, spielende Kinder usw.) verunreinigten Flächen ereignen.

 

§ 5.Entgelt

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Der Anspruch auf Entgelt ist vom Ausmaß der wetterbedingt anfallenden Arbeiten unabhängig. Er besteht auch dann im vollen Umfang, wenn die Räumung und Streuung aus Umständen unterbleibt, auf welche der Auftragnehmer keinen Einfluss hat (z.B. Fälle höherer Gewalt Straßenbauarbeiten oder auch wenn kein Bedarf zur Räumung besteht).

 Im Falle einer Veräußerung der Liegenschaft oder Wechsel der Hausverwaltung haftet der ursprüngliche Auftraggeber für sämtliche Außenstände und alle zukünftig entstehenden Forderungen aus dem Räumungsvertrag bis zu einer Schuldübernahme durch den Rechtsnachfolger oder einer ordnungsgemäßen Kündigung des Vertrages.

„Bei Privatkunden wird das vereinbarte Entgelt im ersten Vertragsjahr bei Vertrag Schließung für die gesamte Räumungsperiode im Voraus zu begleichen, bei Folgeverträge kann in monatliche Abschläge nach Zahlungsplan entrichtet werden.“

Zahlung bei Firmen Kunden ist in monatliche Abschläge nach Zahlungsplan zu entrichten.

In den Folgejahren ist das Räumungsentgelt am 1. November fällig und bis zum 25.10. zu zahlen (Zahlungseingang).

Bei verspäteter Zahlung schuldet der Auftraggeber die gesetzlichen Zinsen. Weiter trägt der Auftraggeber die mit der Einmachens verbundenen Mahn-, Auskunfts- und sonstigen Kosten. Wenn nichts anderes vereinbart wurde erhalten Sie die Rechnung grundsätzlich erst nach Zahlungseingang über die eingegangene Summe.

 Das vereinbarte Entgelt wird wertgesichert und vermindert oder erhöht sich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Baukostenindex ergeben sollte. Änderungen sind jeweils solange nicht zu berücksichtigen, als sie 5 % des vereinbarten oder eines verminderten oder erhöhten Betrags, der sich aus der Anwendung der Wertsicherungsklausel ergeben hat, nicht übersteigen. Schwankungen über 5 % sind jedoch voll zu berücksichtigen.

 

Ein Zahlungsverzug des Auftraggebers entbindet den Auftragnehmer – ungeachtet seiner sonstigen gesetzlichen Ansprüche – von jeder Reinigungsverpflichtung und Haftung

 

§ 6.Schlussbestimmungen

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Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages und/oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig sein oder ungültig werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt des Vertrages und der Geschäftsbedingungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden die ungültige Regelung durch eine Bestimmung ersetzen, die den ungültigen Bestimmungen möglichst nahe kommt.

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Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Durchführung seiner Leistungen eines Subunternehmers zu bedienen.

Für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt die ausschließliche örtliche Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden Gerichts in  Kronach als vereinbart.

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